Planen Sie Ihr Haus zu verkaufen, aber lebenslang darin wohnen zu bleiben, wird ein Immobilienexperte Ihnen empfehlen, die Möglichkeit des lebenslangen Wohnrechts in Betracht zu ziehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, stattdessen ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren. Dieses schließt nicht nur das Wohnrecht ein, sondern auch das Recht, weiterhin Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit könnten Sie so das Haus weiterhin vermieten und sich dadurch die Kosten für ein Pflegeheim finanzieren. Bei einem Nießbrauchrecht sind sie jedoch auch weiter für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich.
Sollten Sie sich nicht vorstellen können, das Haus später noch einmal zu vermieten, ist das lebenslange Wohnrecht wahrscheinlich die richtige Wahl für Sie. Wichtig ist, dieses, ebenso wie das Nießbrauchrecht, nicht nur im Kaufvertrag festzuhalten, sondern auch im Grundbuch eintragen zu lassen. Hierzu dient die Abteilung II des Grundbucheintrags, in der Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen werden.